Mit Schreiben vom 23. November 2017 stellte die Verteidigung wegen der abgeänderten Zusammensetzung des Spruchkörpers und dem Wechsel der Verfahrensleitung im Berufungsverfahren nebst dem oben erwähnten Ausstandbegehren (Ziff. 6 hiervor), welches im Verfahren SK 17 491 abgehandelt und abgewiesen wurde, zusätzlich den Antrag auf Einstellung des Verfahrens aus denselben Gründen. Auf diesen Einstellungsantrag wurde im Verfahren SK 17 491 mit der Begründung,