319 Abs. 1 lit. d StPO weder an einer Prozessvoraussetzungen noch bestehen Prozesshindernisse, die zu einer Einstellung des erstinstanzlichen Verfahrens hätten führen müssen. Die anderen nach Art. 319 StPO erwähnten Einstellungsgründe sind offensichtlich nicht gegeben. 7.3. Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens wegen abgeänderter Zusammensetzung des Spruchkörpers und Wechsels der Verfahrensleitung Mit Schreiben vom 23. November 2017 stellte die Verteidigung wegen der abgeänderten Zusammensetzung des Spruchkörpers und dem Wechsel der Verfahrensleitung im Berufungsverfahren nebst dem oben erwähnten Ausstandbegehren (Ziff.