Demnach ist eine Verfahrenseinstellung möglich, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. Die übrigen Einstellungsgründe sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Wie bereits vorangehend in Ziff. 7.1. ausgeführt, war die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft gesetzlich vorgesehen, der Ablauf des Gerichtsverfahrens war korrekt und hat auch nicht den Anspruch auf ein unparteiliches Gericht nach Art. 6 EMRK verletzt. Es fehlt somit i.S. von Art. 319 Abs. 1 lit.