a führte Rechtsanwalt B.________ aus, die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verstosse gegen Art. 6 EMRK und führe deshalb folgerichtig zur Einstellung des Strafverfahrens. Eine Verfahrenseinstellung ist in den in Art. 319 StPO genannten Gründen möglich (Art. 319 i.V.m. Art. 329 Abs. 4 und Art. 379 StPO). Auf Grund der konkreten Rüge von Rechtsanwalt B.________ ist Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ausdrücklich zu erwähnen. Demnach ist eine Verfahrenseinstellung möglich, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind.