6 EMRK dar. Die StPO sieht die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an Haupt- und Berufungsverhandlungen bei Delikten minderer Schwere ausdrücklich vor. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft nicht an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgetreten ist, ist somit vorliegend nicht geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin zu erwecken. Damit ist das Ausstandsgesuch unbegründet. 7.2. Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens wegen Abwesenheit der Staatsanwaltschaft in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Mit derselben Begründung wie in Ziff. 7.1. lit. a führte Rechtsanwalt B.___