Die Frage der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK könne erst anhand des konkreten Vorgehens des Gerichts anlässlich der Verhandlung schlüssig beantwortet werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2018 vom 21. März 2018 E. 4.4). Wie bereits vorangehend ausgeführt, war im vorliegendem konkreten Fall die Staatsanwaltschaft auf Grund der beantragten Strafe aber gerade nicht verpflichtet, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufzutreten, um die Anklage zu vertreten (Art. 337 StPO). Das (gesetzlich vorgesehene) Nichtauftreten der Staatsanwaltschaft stellt in vorliegendem Fall damit kein Verstoss gegen Art. 6 EMRK dar.