Entsprechend fehlte es gänzlich an einer Strafverfolgungsbehörde (Entscheid Karelin, Ziff. 64-68). Der EGMR war nicht davon überzeugt, dass genügende Massnahmen getroffen worden seien, um Zweifel an der Unbefangenheit des Gerichts auszuschliessen (Entscheid Karelin, Ziff. 75). Anders als im Verfahren Karelin gegen Russland wurde in vorliegendem Fall eine Strafverfolgungsbehörde tätig. Die zuständige Staatsanwaltschaft erliess einen Strafbefehl, der als Anklageschrift gilt. Eine Änderung oder Ausdehnung der Anklage vor Gericht ist ausgeschlossen. Damit sind die beiden Fälle nicht vergleichbar.