vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2018 vom 21. März 2018 E. 4.3). Im Entscheid Karelin gegen Russland bemängelte der EGMR nicht die fehlende Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung, sondern dass während des gesamten Verfahrens keine Strafverfolgungsbehörde tätig wurde. Das Verfahren wurde durch das Ordnungswidrigkeitsprotokoll eines Polizeibeamten eingeleitet, ohne dass dieser die Funktion einer Anklagebehörde übernahm. Entsprechend fehlte es gänzlich an einer Strafverfolgungsbehörde (Entscheid Karelin, Ziff.