Daran ändern auch die beiden weiteren von der Verteidigung erwähnten Fälle Krivoshapkin gegen Russland und Karelin gegen Russland nichts. Auch im Fall Krivoshapkin beanstandete der EGMR wie beim Fall Ozerov, dass das Strafgericht kein kontradiktorisches Verfahren durchgeführt hat, sondern in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft deren Funktionen übernommen habe (Entscheid Krivoshapkin gegen Russland, Ziff. 44; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2018 vom 21. März 2018 E. 4.3).