46-54, zitiert in Ozerov gegen Russland, Ziff. 51 f.). Die vorliegende Situation ist nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, der dem Entscheid Ozerov gegen Russland zu Grunde lag, wo die Staatsanwaltschaft unentschuldigt nicht erschienen war und das Gericht der Staatsanwaltschaft vorbehaltene Handlungen vornahm. Die Bestimmungen der StPO verletzen den Anspruch auf ein unparteiliches Gericht nach Art. 6 EMRK nicht. Daran ändern auch die beiden weiteren von der Verteidigung erwähnten Fälle Krivoshapkin gegen Russland und Karelin gegen Russland nichts.