Die Vorinstanz hat vorliegend die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten und keine Handlungen vorgenommen, die in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft dieser oblegen hätten. In einem solchen Fall sah der EGMR anders als im von Rechtsanwalt B.________ bereits in mehreren Verfahren zitierten Entscheid des EGMR i.S. Ozerov gegen Russland keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Entscheid Thorgeir Thorgeirson gegen Island, Nr. 239, vom 25. Juni 1992, Ziff. 46-54, zitiert in Ozerov gegen Russland, Ziff.