7 Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK in Bezug auf das Ausstandsbegehren der erstinstanzlichen Richterin erfolgte stattdessen erst mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 – d.h. mehrere Monate nach Kenntnisnahme – und damit klarerweise verspätet. Selbst wenn das Ausstandsbegehren rechtszeitig gestellt worden wäre, wäre dieses offensichtlich unbegründet: Die Staatsanwaltschaft war in vorliegendem Fall nach geltendem Recht nicht verpflichtet, die Anklage in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu vertreten, da kein Fall von Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO vorlag (vgl. Strafbefehl pag.