je mit Hinweisen). Vorliegend ergab sich bereits aus der Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung datiert vom 7. März 2017, dass die Staatsanwaltschaft an der Verhandlung selbst nicht anwesend sein würde (pag. 63). Spätestens an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Mai 2017 hätte Rechtsanwalt B.________ aber die Rüge vorbringen können, damals gab es aber keine Vorfragen (pag. 80). Die