56 – 69 StPO). Art. 6 Abs. 1 EMRK beinhaltet den Anspruch jeder Person darauf, dass eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren verhandelt wird. Das Verfahren muss gesetzlich geregelt sein bzw. die Festlegung der anwendbaren Verfahrensregeln darf nicht dem Ermessen der Justizorgane überlassen werden (MEYER, in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], EMRK Kommentar, 2. Aufl. 2015, N 42 zu Art. 6 EMRK). Die StPO regelt in der Schweiz insbesondere das Verfahren vor den kantonalen Strafbehörden (vgl. Art. 1 Abs. 1 StPO).