6 Gericht bei Nichterscheinen der Staatsanwaltschaft die Rolle der Anklage übernommen habe. 7.1.2. Oberinstanzliche Erwägungen Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 6 EMRK. Sie lehnt das erstinstanzliche Gericht mit der Begründung ab, die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vermöge den Anschein der Befangenheit bei der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin zu begründen. Seine Rüge wird damit als Ausstandsbegehren i.S.v.