Zur weiteren Begründung reichte Rechtsanwalt B.________ eine Kopie des Entscheides des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend EGMR) i.S. Ozerov gegen Russland, Nr. 6496201, vom 18. Mai 2010 ein und führte aus, im genannten Verfahren habe das erstinstanzliche Gericht ohne Anwesenheit der Staatsanwaltschaft Beweise erhoben und ein Urteil gefällt, worauf der EGMR festgestellt habe, dass in einer solchen Konstellation mangels Trennung zwischen Anklage und Gericht berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts bestehen würden. In seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2017 (pag.