Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 machte Rechtsanwalt B.________ die Ablehnung des erstinstanzlichen Gerichts geltend mit der Begründung, die erstinstanzliche Verhandlung sei in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft durchgeführt worden, damit sei keine Anklage durch die Staatsanwaltschaft vertreten gewesen, was gegen Art. 6 EMRK verstosse (pag. 166 f, 255 ff.). Hieraus leite sich die Besorgnis der fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ab gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht, weshalb das Gericht abgelehnt werde. Zur weiteren Begründung reichte Rechtsanwalt B._____