erneut den Spruchkörper im vorliegenden Verfahren ab wegen Verstoss gegen Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Er begründete dies zusammenfassend damit, dass ein Oberrichter ersetzt worden sei und gleichzeitig auch der Vorsitzende/Referent ausgewechselt worden sei, beides ohne gesetzliche Grundlage und ohne Begründung, was eine Verletzung von Art. 6 EMRK darstelle. Dieses zweite Ausstandgesuch wurde im Verfahren SK 17 491 behandelt und ebenfalls abgewiesen.