5 kammer in seiner damaligen Besetzung wegen Besorgnis der Befangenheit nach Art. 56 Bst. f StPO ab. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, die Festlegung der Zusammensetzung des Gerichts durch Justizorgane sei konventionswidrig. Dieses erste Ausstandgesuch wurde im Verfahren SK 17 400 behandelt und abgewiesen. Mit Eingabe vom 23. November 2017 (ergänzt durch seine Stellungnahme vom 15. Januar 2018) lehnte Rechtsanwalt B.________ erneut den Spruchkörper im vorliegenden Verfahren ab wegen Verstoss gegen Art.