, vom 23. Mai 2017, Dispositiv Ziffer I. 2. dahingehend abzuändern, dass „die Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘600.00 und Auslagen von CHF 120.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘720.00, werden vom Kanton Bern getragen.“ Dem Berufungsführer wird eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4‘835.55 (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten des Kantons Bern zugesprochen. 4.2. Staatsanwältin F.________ stellte und begründete ihrerseits an der Berufungsverhandlung vom 1. Februar 2018 folgende Anträge (pag. 266): I. A._____