3. Oberinstanzliche Beweisergänzung Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 252 f.), datiert vom 23. Januar 2018, und ein Informationsbericht (pag. 243 ff.), datiert vom 15. Januar 2018 (inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse sowie Betreibungsregisterauszug, beides vom 11. Januar 2018), eingeholt und zu den Akten genommen. An der Berufungsverhandlung vom 1. Februar 2018 stellte Rechtsanwalt B.________ den Antrag, es seien die Zeugen C.________ und D.________ einzuvernehmen.