Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 teilte die Verfahrensleitung der 1. Strafkammer des Obergerichts den Parteien mit, dass die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht genommen werde (pag. 134 f.). Die Verteidigung widersetzte sich mit Schreiben vom 27. Juli 2017 der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens, damit interessierte Dritte allenfalls die Verhandlung beobachten könnten (pag. 138). Mit Verfügung vom 2. August 2017 wurde hierauf die Durchführung der mündlichen Verhandlung festgesetzt (pag. 141 f.). Die Berufungsverhandlung fand am 1. Februar 2018 statt (pag. 255 ff.).