Hierauf reichte die Verteidigung am 10. Juli 2017 die Berufungserklärung ein und erklärte die vollumfängliche Berufung (pag. 124 f.). Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage (pag. 132 f.). Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 teilte die Verfahrensleitung der 1. Strafkammer des Obergerichts den Parteien mit, dass die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht genommen werde (pag.