Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 20.00 Kanzleiauslagen CHF 100.00 Total CHF 120.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘120.00. II. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).