22 6. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 4‘454.25 an den Strafkläger B.________ für dessen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - dem Strafkläger, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach Rechtskraft) Bern, 27. April 2018 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 29. Mai 2018) Die Präsidentin: