2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 150.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘470.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00. 5. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 3‘730.00 an den Strafkläger B.________ für dessen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren.