20 wand bis zum 31. Dezember 2017 und denjenigen ab dem 1. Januar 2018 nicht getrennt mit dem jeweiligen Mehrwertsteuersatz aus, sondern macht den gesamten Betrag zu einem Mehrwertsteuersatz von 7.7% geltend. Da dies nicht zum Nachteil des Beschuldigten ist, wird die Honorarnote diesbezüglich genehmigt. Der Kammer scheinen auch der geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden und 40 Minuten sowie die ausgewiesenen Auslagen angemessen. Der Beschuldigte hat dem Strafkläger für das oberinstanzliche Verfahren somit eine Parteientschädigung von CHF 4‘454.25 zu bezahlen.