Zudem hat der Beschuldigte dem Strafkläger gemäss Art. 433 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 StPO antragsgemäss dessen Parteikosten zu ersetzen. Für das erstinstanzliche Verfahren beträgt die zu bezahlende Parteientschädigung gemäss Honorarnote von Rechtsanwalt C.________ vom 27. Februar 2017 sowie gestützt auf die Ausführungen der Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung CHF 3‘730.00 (vgl. pag. 71 f. und pag. 113, S. 25 Urteilsbegründung).