24. Verfahrenskosten Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die restanzlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘470.00 (vgl. Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 77, sowie pag. 112, S. 24 Urteilsbegründung) zu tragen. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte als unterliegende Partei zudem die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00, zu bezahlen. 25. Parteientschädigungen