Das Gericht geht auch bei der Bemessung des als unbedingte Verbindungsbusse auszusprechenden Sanktionsanteils von der Tagessatzhöhe von CHF 30.00 aus. Dies bedeutet für den Beschuldigten, dass er zu einer Verbindungsbusse von CHF 150.00 verurteilt wird, was 5 Strafeinheiten entspricht. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wird auf 5 Tage festgesetzt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2007 vom 12.08.2008 E. 5.3.4).»