Spricht das Gericht verbunden mit einer bedingten Geldstrafe eine Busse aus, so haben die beiden Sanktionen in ihrer Summe schuldangemessen zu sein (BGE 134 IV 8 E. 5.2). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel der Gesamtstrafe, beziehungsweise 20 %, festzulegen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Das Gericht geht auch bei der Bemessung des als unbedingte Verbindungsbusse auszusprechenden Sanktionsanteils von der Tagessatzhöhe von CHF 30.00 aus.