19 […] Vorliegend wird eine bedingte Geldstrafe ausgesprochen, weshalb diese gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden kann. Das Gericht erachtet das Aussprechen einer Busse als sachgerecht, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion vor Augen zu führen. Spricht das Gericht verbunden mit einer bedingten Geldstrafe eine Busse aus, so haben die beiden Sanktionen in ihrer Summe schuldangemessen zu sein (BGE 134 IV 8 E. 5.2).