111 f., S. 23 f. Urteilsbegründung): «Der Beschuldigte ist, wie bereits ausgeführt, einschlägig vorbestraft. Es kann jedoch gerade noch davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren und eine unbedingt ausgesprochene Verbindungbusse (vgl. nachfolgend) eine genügende spezialpräventive Wirkung auf den Beschuldigten haben, um ihn von weiteren Delikten abzuhalten. Es ist mithin noch nicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen und ihm im Sinne einer letzten Chance der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB zu gewähren. Das Gericht erachtet eine Probezeit von drei Jahren als angemessen.»