22. Bedingter Strafvollzug und Verbindungsbusse Betreffend die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sowie das Ausfällen einer Verbindungsbusse kann vollumfänglich auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 110 ff., S. 22 ff. Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich ausserdem auch die Subsumtion betreffend der Vorinstanz an (pag. 111 f., S. 23 f. Urteilsbegründung): «Der Beschuldigte ist, wie bereits ausgeführt, einschlägig vorbestraft.