21. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe aufgrund des monatlichen Einkommens des Beschuldigten von zwischen CHF 2‘500.00 und CHF 2‘600.00 (pag. 66 Z. 17) auf CHF 30.00 festgesetzt (vgl. pag. 110, S. 22 Urteilsbegründung). Gemäss dem Leumundsbericht vom 12. Dezember 2017 (vgl. pag. 171 ff.) hat sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteilszeitpunkt nichts geändert. Die Kammer legt die Tagessatzhöhe entsprechend auf CHF 30.00 fest.