Diese Strafe ist im Umfang von 30 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe zu asperieren. Betreffend den Schuldspruch wegen Beschimpfung hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte den Strafkläger mit mehreren unschönen Worten bedacht hat – u.a. mit «Arschloch», «Lügner» und «huere Schafsecku». Dafür allein wäre nach Ansicht der Kammer eine Strafe von 15 Strafeinheiten zu veranschlagen. Dabei wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der einschlägigen Vorstrafe (vgl. pag. 411) innerhalb der 15 Strafeinheiten im Umfang von 5 Strafeinheiten straferhöhend