67 Z. 25 f.), unter Einschluss der neutral zu gewichtenden Täterkomponenten sowie unter Berücksichtigung des Referenzsachverhalts gemäss S. 49 der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in der Fassung vom 1. Juli 2015 (hiernach VBRS-Richtlinien) von einer Strafe von 50 Strafeinheiten aus. Diese Strafe ist im Umfang von 30 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe zu asperieren.