20. Asperation Die Kammer bemisst die für die beiden Delikte auszusprechenden Strafen mit von der erstinstanzlichen Beurteilung abweichender Begründung neu, allerdings unter Berücksichtigung des Verbotes der reformatio in peius (vgl. dazu die Erwägungen unter I.8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer hiervor). Für den Schuldspruch wegen Drohung geht die Kammer gestützt auf die Schilderungen des Strafklägers, wonach er sich vor allem um seine Familie Sorgen gemacht habe (vgl. pag. 9 sowie pag. 416 Z. 28 ff. und Z. 33 ff.