Im Sinne einer weiteren Vorbemerkung hält die Kammer fest, dass sich auch für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte nicht nur wegen des Verschlechterungsverbots einzig die Ausfällung einer Gesamtgeldstrafe rechtfertigt, weshalb in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 31. Januar 2017 auszufällen ist.