Der Beschuldigte wurde zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'400.00, verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Weiter wurde er zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 verurteilt, unter Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, somit zu insgesamt 85 Strafeinheiten. Im Sinne einer weiteren Vorbemerkung hält die Kammer fest, dass sich auch für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte nicht nur wegen des Verschlechterungsverbots einzig die Ausfällung einer Gesamtgeldstrafe rechtfertigt, weshalb in Anwendung von Art.