49 Abs. 2 StGB aber gerade ausschliessen. Zudem dürfte es dem Zweitgericht aufgrund einer nachträglichen Beurteilung anhand der Akten häufig kaum möglich sein, hinsichtlich der abgeurteilten Delikte eine den gesetzlichen Anforderungen von Art. 47, Art. 49 und Art. 50 StGB genügende Strafzumessung vorzunehmen (vgl. zur Begründungspflicht: Urteile 6B_45/2014 vom 24. April 2015 E. 1.4.1; 6B_417/2012 vom 14. Januar 2013; vgl. auch BGE 142 IV 265 E. 2). Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte den Beschuldigten mit Urteil vom 31. Januar 2017 (pag. 249 ff.) wegen mehrfacher Drohung gemäss Art.