in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 424 sowie die Ausführungen unter II.12.2. Konkrete Würdigung hiervor). Angesichts dessen ist auch das Tatbestandsmerkmal des in Angst und Schrecken Versetzens und damit der objektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Beschuldigte äusserte seine Drohungen im Wissen darum und mit dem dahingehenden Willen, den Strafkläger in Angst und Schrecken zu versetzen, er handelte mithin nicht nur eventual-, sondern vielmehr direktvorsätzlich. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art.