Die Äusserung war auch geeignet, den Strafkläger in Angst und Schrecken zu versetzen; gemäss den glaubhaften Aussagen des Strafklägers war dieser zwar der Meinung, sich gegen den Beschuldigten in körperlicher Hinsicht zur Wehr setzen zu können, er hatte jedoch Angst um seine Familie und um seine Angestellten und befürchtete überdies, der Beschuldigte könnte eine Waffe besitzen. Ausserdem kannte er den Beschuldigten nicht näher und konnte deshalb dessen Gefährlichkeit schlecht einschätzen (vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.