15.2 Subsumtion Auch in Bezug auf den Vorwurf der Drohung liegt der erforderliche Strafantrag vor (vgl. pag. 5 f.). Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte anlässlich seines Besuchs in der Filiale der H.________ (Bank) in D.________ (Ort) vom 21. Juni 2016 zum Beschuldigten sagte, dieser werde eines Morgens fehlen. Mit dieser Äusserung drohte der Beschuldigte dem Strafkläger einen schweren Nachteil – nämlich den Tod – an. Die Äusserung war auch geeignet, den Strafkläger in Angst und Schrecken zu versetzen;