Subjektiv ist Vorsatz respektive Eventualvorsatz gefordert. ‹Die Täterschaft muss den Willen haben, ihr Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen› (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 3. Aufl. 2013, Art. 180 N 33).»