180 N 14 und N 18). Eine verbale Drohung ist nicht nur nach den gefallenen Äusserungen zu beurteilen, sondern es kommt darauf an, ob diese Äusserungen nach den gesamten Umständen geeignet gewesen sind, das Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen (DONATSCH, a.a.O. Art. 180 N 5, mit Verweis auf BGE 99 IV 212 E. 1). Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer tatsächlich in Angst (beklemmendes, banges Gefühl, bedroht zu sein) oder Schrecken (heftige Erschütterung des Gemüts) versetzt wird (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 3. Aufl. 2013, Art. 180 N 12 und N 31).