14 Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird. ‹Unwesentlich ist es, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonst wie einer Täuschung bedient. […] Entscheidend ist, dass sie als ernst gemeint in Erscheinung tritt› (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 3. Aufl. 2013, Art. 180 N 14 und N 18).