177 Abs. 1 StGB der Beschimpfung, begangen am 21. Juni 2016 in D.________ (Ort) z.N. des Strafklägers, schuldig zu erklären. 15. Drohung 15.1 Art. 180 Abs. 1 StGB In Bezug auf den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 180 Abs. 2. StGB kann ebenfalls auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 104 f., S. 16 f. Urteilsbegründung): «Den Tatbestand der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Täter wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.