177 Abs. 2 StGB gehört werden kann – der Strafkläger hat dem Beschuldigten weder durch ein im Sinne der Rechtsprechung ungebührliches Verhalten, noch durch Beschimpfungen oder Tätlichkeiten seinerseits zu den Beschimpfungen Anlass gegeben. In subjektiver Hinsicht hält die Kammer fest, dass sich der Beschuldigte der Ehrenrührigkeit seiner Äusserungen bewusst war und er vorsätzlich handelte. Der subjektive Tatbestand der Beschimpfung ist somit in Bezug auf alle Äusserungen erfüllt. Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 177 Abs. 1 StGB der Beschimpfung, begangen am 21. Juni 2016 in D.___