Weiter ist die Kammer der Auffassung, dass die durch den Beschuldigten sinngemäss vorgebrachte Erklärung, er habe den Strafkläger nur deshalb beschimpft, weil dieser zu Unrecht eine Überweisung ab seinem Konto an das Betreibungsamt veranlasst habe, auch nicht als Anwendungsfall von Art. 177 Abs. 2 StGB gehört werden kann – der Strafkläger hat dem Beschuldigten weder durch ein im Sinne der Rechtsprechung ungebührliches Verhalten, noch durch Beschimpfungen oder Tätlichkeiten seinerseits zu den Beschimpfungen Anlass gegeben.